Gesetzliche Regelung

In Deutschland werden die allgemeinen Zutrittsrechte von Assistenzhunden im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), § 12e geregelt. Demnach darf niemandem mehr aufgrund der Begleitung durch seinen Assistenzhund der Zugang zu einer Einrichtung oder Anlage (unabhängig ob öffentlich oder privat) untersagt werden, welche für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr geöffnet ist. Hierunter fallen Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistungserbringer wie Friseure, Freizeiteinrichtungen wie Museen und Kinos, Arztpraxen und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Die seit dem 1.3.2023 in Kraft getretene Assistenzhundeverordnung (AHundV) regelt alle Fragen zum Thema Assistenzhund: gesundheitliche und charakterliche Eignung, Einsatzdauer, Beginn und Inhalt der Ausbildung, Prüfung, Kennzeichnung u.v.m.. 

Mangels akkreditierter Zulassungsstellen für qualifizierte Ausbildungsstätten nach AHundV können aktuell keine Hundeschulen oder Hundetrainer als Ausbildungsstätte für Assistenzhunde zertifiziert werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet und prüft derzeit Lösungen, wie mit der Zulassung von Ausbildungsstätten zukünftig verfahren wird.

Bis die Möglichkeit der Zertifizierung durch eine fachliche Stelle geschaffen ist, gilt laut BMAS folgende Übergangslösung: Bis zur Zulassung durch eine neue fachliche Stelle oder andere Zulassungsregelungen dürfen auch nicht zertifizierte Ausbildungsstätten weiter ausbilden. Jede Ausbildung, die nach dem 1. März 2023 begonnen wurde oder wird, muss jedoch nach den Ausbildungsinhalten der AHundV absolviert werden, um in Folge anerkannt zu werden.

Durch meine Kooperation mit der Hundeschule »Bossdogs« in Stammbach (Oberfranken), welche die Zertifizierung als Ausbildungsstätte nach der AHundV bereits erhalten hat, kann ich absichern, dass die Trainingsstunden durch das Ausbildungszentrum für Helfende Hunde bei der Anerkennung Ihres Hundes als Assistenzhund im Sinne des §12e Absatz 3 Satz 2 angerechnet werden.